Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für alle Lieferungen und Leistungen und etwaige sonstige Rechtsgeschäfte gelten nur die nachstehenden Bedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich ihrer Geltung zu.
2. Unsere Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
4. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angaben über Ausführung, Abmessung und ähnliches bei Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Abbildungen, Maße und Gewichte in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur angenähert.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und  Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dieses gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro und „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Soweit die Ware in PKR-Gitterboxpaletten (Transportverpackung) geliefert wird, ist der Besteller verpflichtet, Paletten zu den im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisen der Lieferfirma abzunehmen. PKR-Gitterboxpaletten können innerhalb von zwei Jahren zur Gutschrift zurückgegeben werden, vorausgesetzt diese sind unbeschädigt. Zur Kennzeichnung werden PKR-Gitterboxpaletten mit einer Jahresplakette versehen.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 4 Lieferpflicht und Lieferzeit
1. Für den Umfang der Lieferung gilt unsere Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder bei Abschluss eines Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Wir haften bei Verzögerung der Leistung oder bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der Fälle des Satzes 2 dieser Ziffer wird die Haftung unsererseits wegen Verzögerung der Leistungen für den Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften oder soweit etwaige Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesen Fällen sowie in Fällen der Kündigung oder des Rücktritts vom Vertrag durch den Besteller sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schadenersatz geltend zu machen, 10 % des Kaufpreises als Schadenersatz zu fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportsicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängel
1. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
2. Will der Besteller Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
3. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung von uns ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
4. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 4, Ziff. 2.

§ 7 Verjährung bei Werkleistungen und Kaufverträgen über neue Sachen, GARANTIE
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung –beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen). § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder §§634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht).
2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Verbindung stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
3. Die Verjährungsfristen nach den vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche nicht in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen
mit der Abnahme.
5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Über die gesetzliche und zwingende Gewährleistung gemäß den vorstehenden Ziffern 1-6 hinaus gewähren wir eine freiwillige Garantie. Inhalt, Umfang und zeitliche Dauer ergeben sich aus der abgegebenen Garantieerklärung, abrufbar auf unserer Homepage unter www.ostendorf-kunststoffe.com/qualitaet/garantieversprechen.

§ 8 Mängelansprüche und Verjährung bei gebrauchten Sachen
1. Ansprüche und Rechte wegen Mängel bei Lieferung gebrauchter Sachen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden vorbehaltlich der weiteren Regelungen in diesem Paragraphen ausgeschlossen. Insbesondere steht dem Besteller nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und auf Minderung zu.
2. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) wegen fahrlässiger Pflichtverletzung werden ausgeschlossen, wenn und soweit nicht die Voraussetzungen des § 4, Ziff. 2 vorliegen. Im Übrigen hat der Besteller nur Anspruch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, soweit wir für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften, soweit etwaige Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder  Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden und dies zu einem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden geführt hat. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz verjähren nach einem Jahr. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 9 Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angefallener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag ist der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück oder gegenüber einem Dritten entstehen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort unserer vertraglichen Pflichten ist Vechta.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist,die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetzeüber den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.

Gebr. Ostendorf Kunststoffe GmbH
Rudolf Diesel Straße 6–8
49377 Vechta
( Ausgabe März 2024 )