Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für alle Lieferungen und Leistungen und etwaige sonstige Rechtsgeschäfte gelten nur die nachstehenden Bedingungen

§ 1
Allgemeines Geltungsbereich

Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angaben über Ausführung, Abmessung und Ähnliches bei Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor der Weitergabe der genannten schriftlichen Unterlagen an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Soweit die Ware in GKR-Paletten (Transportverpackung) geliefert wird, ist der Besteller erpflichtet, die Paletten zu den im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisen der Lieferfirma abzunehmen.
Es ist jedoch berechtigt, die Paletten zu den im Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Preisen für GKR-Paletten zurückzugeben. Voraussetzung für die Rückgabe ist jedoch, dass die Paletten unbeschädigt sind und innerhalb einer angemessenen Frist angedient werden.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisanpassungen eintreten. Diese können dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen werden.

§ 4
Lieferzeitpflicht und Lieferzeit

Für den Umfang der Lieferung gilt unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich zugesichert wurde.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder bei Abschluss eines Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vorm Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind , eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 5
Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen ,
z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6
Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln

Die Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HOB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelrügen können nach Ablauf von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Ablieferung an nicht mehr geltend gemacht werden.

Sofern die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung zweimal fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Eine Haftung auf Schäden, die auf Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Verwender nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Mängel, die der Verwender arglistig verschwiegen hat oder die von einer Garantie umfasst sind.
Sofern der Verwender schuldhaft eine Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäss Abs. 4 ausgeschlossen.
Die Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 7
Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 Abs. 4 bis Abs. 6 vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen
Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. § 6 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
Die Regelung gem. Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist D-49377 Vechta Erfüllungsort.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.

Gebr. Ostendorf Kunststoffe GmbH & Co. KG
Rudolf Diesel Strasse 6 - 8
49377 Vechta
( Ausgabe April 2005 )





 
 

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